Im Dezember 2016 sind verschiedene Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft getreten. So wurde zum bereits bestehenden Punkt (Anlage 4, §11) „Tagesschläfrigkeit“ auch das „obstruktive Schlafapnoe-Syndrom“ als Eignungskriterium hinzugefügt.
Kraftfahrer mit einem mittelschweren oder schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom müssen sich nunmehr regelmäßig schlafmedizinisch oder somnologisch untersuchen lassen (Klassen A, B , L, T alle 3 Jahre, Klassen C, D, FzF jährlich).
Unbehandelt besteht sowohl bei messbarer Tagesschläfrigkeit als auch bei mittelschwerem/schwerem Schlafapnoe-Syndrom keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) empfiehlt u. a. den pupillographischen Schläfrigkeitstest (Langzeit-Pupillographie > 10 Minuten) für verkehrsmedizinische Untersuchungen der Tagesschläfrigkeit.
Diese Untersuchung führen wir in unseren Praxisräumen durch. Wenn auch Sie betroffen sind von Tagesschläfrigkeit und/oder obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sprechen Sie uns gerne an!